Satzung

Präambel

Bürgerschaftliches Engagement für das Gemeinwesen zeichnet sich durch eine lange Tradition aus. Die zunehmende Unfinanzierbarkeit durch die öffentliche Hand und der demographische Wandel bilden neue Herausforderungen, die verstärktes bürgerschaftliches Engagement erfordern.

Durch die Errichtung der Bürgerstiftung Balve soll die Förderung von gemeinnützigen Zwecken auf eine breitere Basis gestellt werden. Die Bürgerstiftung Balve will jeden einzelnen dazu ermutigen, sich in und für Balve zu engagieren. Durch die Förderung von Projekten im Rahmen der Stiftungszwecke wird Balve noch attraktiver. Die Bürgerstiftung will die Bürger zu gesteigerter Mitverantwortung und Eigeninitiative für die Gestaltung des Gemeinwesens anregen.

Die Stiftung richtet sich an all diejenigen, die sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst sind und dieses selbst aktiv mitgestalten wollen. Das Leben in Balve, aber auch das Leben derjenigen, die der besonderen Unterstützung bedürfen, muss noch lebenswerter werden.

Vor allem private Zustifter sollen dafür Sorge tragen, dass die Zuwendungen der Bürger zugunsten der Bürgerstiftung ihren Zwecken entsprechend eingesetzt werden. Dabei geht es nicht um eine Entlastung der öffentlichen Hand. Die Bürgerstiftung will zusätzliche Projekte und Maßnahmen ermöglichen – wie z. B. den Erhalt einer guten medizinischen Versorgung – die ohne private Förderung nicht realisierbar wären.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1.    Die Stiftung führt den Namen: Bürgerstiftung Balve

2.    Die Stiftung ist rechtsfähig im Sinne des Bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Balve.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

1.    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt und Region Balve zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von
a) Bildung und Erziehung,
b) Wissenschaft und Forschung,
c) Kunst und Kultur,
d) Umwelt- und Naturschutz,
e) Heimat- und Brauchtumspflege und Denkmalschutz,
f) Jugend- und Altenhilfe,
g) insbesondere dem öffentlichen Gesundheitswesen,
h) Sport,
i) Völkerverständigung und
j) hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung.

2.    Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a)    die Schaffung und die Unterstützung lokaler Einrichtungen und die Durchführung und Unterstützung von Projekten, die den Stiftungszwecken dienen,
b)    die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körper-schaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden
c)    die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden,
d)    die Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Stiftungszwecke gem. § 2 Abs. 1 dieser Satzung,
e)    die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufs- und Fortbildung, indem Veranstaltungen mit religiösen, sozialen, politischen oder weltanschaulichen etc. Inhalten durchgeführt werden,
f)    die Pflege von geschichtlichen und kulturellen Traditionen, durch die Unterstützung von Heimatmuseen und –archiven, etc.
g)    die Aktivierung von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlichen bzw. bürgerschaftlich Tätigen in den genannten Bereichen
h)    die Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaft, der theoretischen und angewandten Wissenschaft und Forschung,
i)    die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere des Nachwuchses auf dem Gebiet des Stiftungszweckes,
j)    die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.

3.    Die Stiftung kann diese Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen.

4.    Bei allen Förderungen durch die Stiftung soll nach Möglichkeit ein Bezug zu Balve und zu den dort lebenden Menschen bestehen.

5.    Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

6.    Eine Förderung durch die Stiftung soll nicht dazu führen, dass die Stadt Balve zu Lasten der Bürgerstiftung von einer Förderung Abstand nimmt.

§ 3
Selbstlosigkeit/Verwendung der Stiftungsmittel

1.    Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Die Stifter und ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Zuwendungen an Stifter oder ihre nächsten Angehörigen dürfen nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen im Sinne des § 58 Nr. 5 Abgabenordnung erfolgen.

§ 4
Stiftungsvermögen

1.    Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 21.10.2012.

2.    Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 AO unbegrenzt erhöht werden. Die Zustiftung muss mindestens 500 EUR betragen. Zustiftungen von Personen, die bereits Stifter sind, sind auch in geringerer Höhe möglich. Die Annahme von Zustiftungen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Dieser darf die Bestätigung nur aus wichtigem Grund versagen.

3.    Zuwendungen, die nicht für das Stiftungsvermögen bestimmt sind (Spenden), können in jeder Höhe geleistet werden.

4.    Die Stiftung kann auch die treuhänderische Verwaltung unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen übernehmen, sofern die Zwecke übereinstimmen. In diesem Fall muss das Vermögen der unselbständigen Stiftung mindestens 75.000 EUR betragen.

5.    Bei Zustiftungen ab 50.000,- EUR kann der Zustifter einen bestimmten Zweck für die Verwendung der Erträge aus seiner Zustiftung benennen. Dieser Zweck muss dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung entsprechen. Er kann zudem verlangen, dass die Zuwendungen aus seiner Zustiftung an Begünstigte mit seinem Namen verbunden werden.

6.    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Der Veräußerungserlös aus Vermögensumschichtungen ist dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn die Erblasser keine Bestimmungen über die Verwendungsform der Zuwendung getroffen haben. Bei der Anlage des Stiftungsvermögens soll die Erzielung laufender Erträgnisse angestrebt werden.

7.    Erträge aus dem Stiftungsvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken.

8.    Die Stiftung kann freie oder zweckgebundene Rücklagen bilden, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist. Freie Rücklagen dürfen auf Beschluss des Stiftungsrates dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

9.    Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

§ 5
Organe der Stiftung

1.    Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat

2.    Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist unzulässig.

3.    Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6
Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Die erste Berufung der Pflichtmitglieder erfolgt gemeinschaftlich durch die Gründungsstifter. Danach erfolgen die Berufungen der Mitglieder durch den Stiftungsrat.

2.    Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auch mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der
Amtszeit der übrigen Mitglieder gewählt.
(Entsandte Mitglieder können jederzeit vom Entsendungsberechtigten abberufen und durch ein neues Mitglied ersetzt werden.)

3.    Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.

4.    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

5.    Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

1.    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. Eines der handelnden Mitglieder muss entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

2.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.

3.    Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung.

4.    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    die Mehrung und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Rahmen steuerrechtlicher Vorschriften,
b)    die Aufstellung des Jahresabschlusses und, falls vom Stiftungsrat verlangt, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
c)    die Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen und die Aufnahme von unselbständigen Stiftungen, die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, der Spenden und sonstigen Einnahmen,
d)    die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
e)    die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführer,
f)    Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
g)    Vorschläge an den Stiftungsrat für die Berufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
h)    Vorschläge an den Stiftungsrat zu Satzungsänderungen,
i)    Vorschläge an den Stiftungsrat zur Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung,
j)    bei Bedarf Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer.

§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1.    Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

3.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die seines Vertreters.

4.    Der Vorstand kann einen Beschluss auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem alle Mitglieder zustimmen; dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 16 dieser Satzung.

5.    Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9
Geschäftsführer

1.    Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer berufen, sofern dies der Geschäftsumfang erfordert.

2.    Der Geschäftsführer ist / oder die Geschäftsführer sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

3.    Der Geschäftsführer hat / oder die Geschäftsführer haben die Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten und seine Beschlüsse auszuführen sowie die laufenden Geschäfte wahrzunehmen. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung eines Entwurfs des Jahresabschlusses und, falls vom Stiftungsrat verlangt, eines Wirtschaftsplanes. Er hat / Sie haben die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i.S. des § 30 BGB.

4.    Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung für den / die Geschäftsführer.

5.    Ein Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Stiftungsrats sein.

§ 10
Zusammensetzung des Stiftungsrates

1.    Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der jeweilige Bürgermeister der Stadt Balve. Die erste Berufung der übrigen Mitglieder erfolgt gemeinschaftlich durch die Gründungsstifter, die mindestens 500 EUR gestiftet haben. Alle weiteren Stiftungsratsmitglieder ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

2.    Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein übriges Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt.

3.    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

4.    Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates

1.    Aufgabe des Stiftungsrates ist es, den Vorstand zu überwachen und besonders die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen.

2.    Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
a)    den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
b)    die Wahl der Abschlussprüfer,
c)    den Wirtschaftsplan, sofern er einen solchen vom Vorstand verlangt,
d)    die Vergabe von Stiftungsmitteln, soweit der Stiftungsrat sich dies vorbehält, sowie die Zustimmung zu Geschäften von besonderer Tragweite, soweit dies in einer Geschäftsordnung für den Vorstand vorgesehen,
e)    die Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 4 Abs. 8 dieser Satzung,
f)    die Berufung und Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes,
g)    Satzungsänderungen,
h)    den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung gemäß § 16 dieser Satzung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates

1.    Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorstand im Auftrage des Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes dies verlangt.

2.    Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.

3.    Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.

4.    Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 15 und 16 dieser Satzung.

5.    Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13
Stifterversammlung

1.    Die Stiftungsversammlung besteht aus den Gründungsstiftern und den Zustiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 500,00 € für das Stiftungskapital gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters oder Zustifters auf dessen Erben über.

2.    Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen. Für die Dauer der Zugehörigkeit der juristischen Person gilt Absatz 1 sinngemäß.

3.    Den Zeitpunkt der Konstituierung bestimmen Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam.

4.    Die Stiftungsversammlung hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Sie kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.

§ 14
Satzungsänderung

1.    Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

2.    Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert oder ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Der Stiftungszweck kann auch unabhängig von Satz 1 erweitert werden; dabei ist sicherzustellen, dass nur nach der Änderung eingehende Zuwendungen für diesen Zweck verwandt werden. Der geänderte oder neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3.    Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 15
Zusammenschluss, Auflösung, Vermögensanfall

1.    Der Stiftungsrat kann auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes mit zwei Dritteln seiner Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen gleichen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 Nr. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2.    Der Stiftungsrat kann auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes mit drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 Nr. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt.

3.    Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Balve, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen, die den Satzungszweck betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Stiftungsaufsichtsbehördliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 19
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Anerkennung in Kraft.

Balve, den 21.10.2012